Gemäß §§ 1896 – 1908i BGB kann für Volljährige, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten in einzelnen Teilgebieten oder auf allen Gebieten nicht ohne fremde Hilfe regeln können durch das Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet werden.
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